1. Der Versicherungsvertreter
Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
Für wen er arbeitet
Der Versicherungsvertreter – auch „Einfirmenvertreter" oder „Ausschließlichkeitsvertreter" genannt – ist im Auftrag einer bestimmten Versicherungsgesellschaft tätig. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Interessen dieses einen Versicherungsunternehmens oder Finanzvertriebs zu vertreten.
Was er anbietet
Er kann nur die Produkte der Versicherungsgesellschaft vermitteln, für die er arbeitet bzw. mit denen der Finanzvertrieb eine Kooperation geschlossen hat. Er hat keinen Zugriff auf Tarife anderer Anbieter.
Vergütung
Er erhält eine Provision direkt von dem Versicherungsunternehmen, wenn er einen Vertrag vermittelt. Die Höhe der Provisionen variiert dabei von Gesellschaft zu Gesellschaft.
Stellung zum Kunden
Er ist rechtlich dem Versicherer verpflichtet. Seine Beratung ist somit auf das Portfolio dieses Anbieters beschränkt.
2. Der Versicherungsmakler
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
Für wen er arbeitet
Der Versicherungsmakler ist im Auftrag des Kunden tätig. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren. Man spricht oft von einem „treuhänderähnlichen" Verhältnis zum Kunden.
Was er anbietet
Er ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden. Er hat die Pflicht, aus einem breiten Marktangebot das passende Produkt für den Kunden zu finden. Das bedeutet, er kann Tarife verschiedener Versicherer vergleichen und anbieten.
Vergütung
Er wird über eine Provision vergütet, die vom Versicherungsunternehmen gezahlt wird, bei dem der Vertrag abgeschlossen wird. Auch hier variieren die Provisionshöhen von Gesellschaft zu Gesellschaft.
Stellung zum Kunden
Er handelt im Interesse des Kunden und ist auch für eine Falschberatung haftbar.
3. Der Versicherungsberater
Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
Für wen er arbeitet
Der Versicherungsberater handelt ausschließlich im Auftrag des Kunden und ist diesem gegenüber verpflichtet. Er ist vollständig unabhängig von Versicherungsgesellschaften.
Was er anbietet
Ähnlich wie der Versicherungsmakler kann er den gesamten Markt überblicken und die besten Produkte empfehlen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Vergütung.
Vergütung
Der Versicherungsberater wird nicht durch eine Provision vom Versicherer bezahlt. Er erhält ein Honorar direkt vom Kunden für seine Beratungstätigkeit. Er darf keine Provisionen annehmen.
Stellung zum Kunden
Er bietet eine reine, unabhängige Beratung, die nicht vom Abschluss eines Vertrags abhängt. Diese Form der Beratung ist besonders geeignet, wenn es darum geht, bestehende Verträge zu überprüfen oder einen Versicherungsbedarf ganz neutral zu analysieren, ohne unmittelbaren Verkaufsdruck.
Die neue Rolle des Versicherungsmaklers seit 2018
Seit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie (IDD) in deutsches Recht im Jahr 2018 dürfen auch Versicherungsmakler ihren Kunden eine Honorarberatung anbieten.
Vor 2018 war die Vergütung des Versicherungsmaklers ausschließlich auf Provisionsbasis geregelt. Die Honorarberatung war die Domäne des Versicherungsberaters, der keine Provisionen annehmen durfte. Mit dem IDD-Umsetzungsgesetz von 2018 wurde diese strenge Trennung aufgeweicht, um mehr Wahlfreiheit und Transparenz für den Kunden zu schaffen.
Ein Versicherungsmakler kann seitdem:
- Wie gewohnt auf Provisionsbasis arbeiten: Er vermittelt sogenannte „Bruttopolicen", bei denen die Provision des Maklers bereits in den Beiträgen des Kunden einkalkuliert ist. Der Kunde zahlt die Provision also „indirekt" über seine Versicherungsbeiträge.
- Auf Honorarbasis arbeiten (Honorarvermittlung): In diesem Fall vermittelt er „Nettopolicen". Diese Tarife sind frei von Provisionen. Der Makler erhält seine Vergütung direkt vom Kunden in Form eines vereinbarten Honorars (z. B. als Stundensatz, Pauschalhonorar oder prozentual zum Beitrag). Er muss dem Kunden diese Einnahmequelle transparent offenlegen und darf aus dem vermittelten Vertrag keine Provision annehmen.
Was unterscheidet Makler und Berater trotzdem noch?
Obwohl nun auch Makler Honorare annehmen dürfen, bleibt ein wichtiger rechtlicher Unterschied zum klassischen Versicherungsberater bestehen:
- Der Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) darf ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten und ist gesetzlich an ein striktes Provisionsannahmeverbot gebunden. Sollte er bei der Vermittlung von Bruttopolicen dennoch Provisionen erhalten, muss er diese unverzüglich und vollständig an den Kunden „auskehren". Seine Tätigkeit ist ausschließlich die Beratung und Vertretung der Interessen des Kunden.
- Der Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) hat die Wahl zwischen der Provisions- und der Honorarvergütung. Die Honorarberatung ist für ihn eine zusätzliche Option, die er dem Kunden anbieten kann.
Praktische Auswirkungen für den Kunden
- Vorteil – Transparenz und potenzielle Kosteneinsparung: Bei der Honorarberatung sehen Sie genau, was die Beratungsleistung kostet. Nettotarife können, insbesondere bei langfristigen Verträgen (z. B. in der Altersvorsorge), über die Laufzeit günstiger sein, da die laufende Provision entfällt.
- Nachteil – Honorar als Vorleistung: Sie müssen das Honorar für die Beratung bezahlen, unabhängig davon, ob Sie am Ende einen Vertrag abschließen möchten. Bei der klassischen Provisionsberatung entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Beratung, da diese erst bei Abschluss und über die Prämie abgegolten wird.
- Wahlmöglichkeit: Sie können mit dem Makler offen besprechen, welches Vergütungsmodell für Sie am besten geeignet ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Versicherungsberater weiterhin der einzige Vermittlertyp ist, der gesetzlich an die Honorarberatung gebunden ist. Der Versicherungsmakler hat seit 2018 die zusätzliche Möglichkeit, seinen Kunden eine Honorarvergütung anzubieten und Nettopolicen zu vermitteln, was seine Position als grundsätzlich unabhängiger und kundenorientierter Berater weiter stärkt.
Daher sollten Kunden, bevor sie einer Beratung zustimmen, sich grundsätzlich vorher darüber informieren, wie unabhängig eine angebotene Beratungsleistung wirklich sein kann. In der Regel kann man die erteilte Erlaubnis auf der Homepage des Unternehmens im Impressum finden. Ob die Beratungsleistung wiederum wirklich unabhängig durchgeführt wird, kann der Kunde anhand weiterer Kriterien während der Beratung selbst genauer prüfen.
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Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über die rechtlichen Rahmenbedingungen (§ 34d GewO) und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit, da sich gesetzliche Regelungen (IDD) kurzfristig ändern können.
Karmartha – Family Office übernimmt keine Haftung für die Beratungsleistung Dritter, die auf Basis dieses Artikels ausgewählt oder bewertet wurden. Entscheidungen über Honorarvereinbarungen oder Policenabschlüsse trifft der Leser eigenverantwortlich.
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