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Arbeitsrecht & Arbeitgeber05.06.2026

Bundesarbeitsgericht: Krankschreibung nach Kündigung unwirksam

Vor den Arbeitsgerichten haben Arbeitgeber in der Regel schlechte Karten. Den verbeamteten Richtern fehlt oft das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und die unternehmerische Tätigkeit der Arbeitgeber. Umso absurder erscheint es, dass diese Richter durch die Steuergelder bezahlt werden, die der Unternehmer auf eigenes Risiko erwirtschaftet.

Es ist daher eine Meldung wert, dass das Bundesarbeitsgericht der weit verbreiteten Arbeitnehmer-Praxis, auf eine Kündigung reflexartig mit einer Krankmeldung zu reagieren, ein Ende bereitet hat – wenn auch in engen Grenzen.

Der Fall: Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag

Der Sachverhalt, der vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, dürfte jedem Arbeitgeber bestens bekannt sein: Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer flattert die Krankmeldung ins Haus. Der Arbeitnehmer ist plötzlich „erkrankt" und lässt sich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter bezahlen. Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. September 2021 (Aktenzeichen 5 AZR 149/21) nun einen Riegel vorgeschoben.

Bis dahin war es ein langer Weg für den Arbeitgeber. Wenig überraschend hat die Vorinstanz, das Landarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 13. Oktober 2020, Aktenzeichen 10 Sa 619/19), zunächst dem Angestellten Recht gegeben – fast schon Brauch bei den an den Arbeitsgerichten angestellten Richtern.

Bundesarbeitsgericht hat „ernsthafte Zweifel" an der Krankschreibung

Das Bundesarbeitsgericht stellte den Beweiswert der Krankmeldung im vorliegenden Fall massiv in Frage. Der Arbeitnehmer hatte seine Krankmeldung exakt am Tag der Kündigung eingereicht, und sie galt genau für die restlichen Arbeitstage bis zum Vertragsende.

„Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit."

— Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21

Die Arbeitnehmerin vertrat zwar den Standpunkt, die Krankschreibung sei formal korrekt gewesen (Burn-out-Gefahr), doch das BAG folgte dieser Argumentation nicht blind.

Die Entscheidung: Arbeitgeber muss kein Körper zahlen

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ein ausreichendes Beweismittel. Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel beweist. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – etwa durch die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht.

Da dies in der Praxis oft scheitert (Ärzte können oder wollen vor Gericht häufig keine detaillierten Angaben machen), konnte der Arbeitnehmer die Erkrankung hier nicht hinreichend beweisen. Der Arbeitgeber musste somit kein Körper zahlen.

Wann Arbeitgeber Krankschreibungen anzweifeln können

Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, kann der Beweiswert des Attestes erschüttert werden:

  • Der Arbeitgeber muss Tatsachen anführen, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit begründen.
  • Der grundsätzliche Beweiswert muss durch diese Zweifel erschüttert sein.
  • Diese Tatsachen müssen im Streitfall beweisbar sein.

„Der vorliegende Fall zeigt, dass sich der Weg in die nächste Instanz auch vor den Arbeitsgerichten lohnt. Arbeitgeber sollten viel mehr kämpfen und sich nicht von den erstinstanzlichen Urteilen entmutigen lassen. Denn meist haben Sie Recht."

— Mirco Lehr, Rechtsanwalt

Weitere Gründe für Zweifel an einer Krankmeldung

  • Auffällig häufige Krankschreibungen von kurzer Dauer.
  • Krankschreibungen regelmäßig am Beginn oder Ende einer Woche („Wochenendskrankheit").
  • Krankschreibungen am Anfang oder Ende eines Urlaubs („Urlaubskrankheit").
  • Der ausstellende Arzt ist für eine inflationäre Vergabe von Attesten bekannt.
  • Die Bescheinigung wurde unzulässigerweise rückwirkend ausgestellt.
  • Der Arbeitnehmer hat die Krankschreibung im Vorfeld angekündigt.

Ist die Hürde der Erschütterung des Beweiswertes erst einmal genommen, wird der Arbeitnehmer die rechtmäßige Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht mehr beweisen können. Der Arbeitgeber gewinnt den Prozess und spart die Entgeltfortzahlung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Mirco Lehr ist Inhaber einer digitalen Anwaltskanzlei, die in ganz Deutschland tätig ist. Aufgrund des obigen Urteils konnte Rechtsanwalt Lehr bereits erfolgreich Körperforderungen abwehren, ohne dass ein langwieriger Gerichtsprozess notwendig war.

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Quellenverzeichnis & Rechtliche Grundlagen

Bundesarbeitsgericht (BAG): Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (Hauptquelle).
Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen: Urteil vom 13.10.2020 – 10 Sa 619/19 (Vorinstanz).
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Insbesondere § 3 (Anspruch auf Entgeltfortzahlung) und § 5 (Anzeige- und Nachweispflichten).
Zivilprozessordnung (ZPO): Regelungen zum Beweiswert von Urkunden und zur Beweislastumkehr.

Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss

Inhaltliche Ausrichtung: Dieser Artikel basiert auf der fachlichen Einschätzung von Rechtsanwalt Mirco Lehr zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Er dient der allgemeinen Information für Arbeitgeber und Unternehmer.

Keine Einzelfallberatung: Der Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind stets einzelfallabhängig; die hier genannten Kriterien zur Erschütterung des Beweiswertes einer Krankmeldung müssen im konkreten Streitfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Aufarbeitung der Urteilsgründe kann keine Haftung für den Erfolg in ähnlichen Gerichtsverfahren übernommen werden. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterliegt stetigem Wandel.

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